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Bussgeldkatalog

Infos zum Bussgeld
 
Verwarnungsgeld Verfahrensablauf
Bussgeld Punkte-Löschung
Fahrverbot Punkte-Auskunft
Führerscheinentzug M.P.U.
Verwarnungsgeld:
Alle Geldstrafen unter 40 Euro sind "Verwarnungsgelder". Bei diesen Verwarnungen werden keine Einträge in der Verkehrssünderkartei in Flensburg gemacht. Sie werden auch nicht anderweitig registriert.

Für geringe Ordnungswidrigkeiten kann es sein, dass die Behörde statt eines Bußgeldverfahrens ein Verwarnungsgeld verhängt. Der Betroffene kann dagegen vorgehen - es beginnt dann das übliche Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten.

Verwarnungsgelder werden typischerweise bei geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeiten verhängt.

Seit 2002 ist der Verwarnungsgeldkatalog Bestandteil des Bußgeldkatalogs geworden. Die einzelnen Tatbestände sind jetzt in einem Katalog zusammengefasst.
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Bussgeld:
Ab 40 Euro nennt sich das ganze Bussgeld. Ein Bussgeld ist immer mit dem Eintrag von mindestens einem Punkt in Flensburg verbunden.

Das Straßenverkehrsgesetz nennt keinen eigenen Bußgeldrahmen. Geldbußen sind daher nach § 17 OWiG unter Beachtung der Regelsätze der Bußgeldkatalogverordnung zu bestimmen, also in Höhe von 5 – 500 € für fahrlässiges und höchstens 1.000 € für vorsätzliches Handeln. Die in der Bußgeldkatalogverordnung enthaltenen Regelsätze sind nur Richtwerte für die Bemessung der Geldbuße. Sie sind für die Gerichte nicht verbindlich. Die Regelsätze müssen aber im Interesse der Gleichbehandlung auch von den Gerichten als Zumessungsregel beachtet werden. Abweichungen von den vorgesehenen Regelbußen bedürfen deshalb immer einer Begründung.

Die Regelsätze gehen von fahrlässiger Begehung, gewöhnlichen Tatumständen und keinen Voreintragungen aus. Mildernde oder erschwerende Umstände sind daher durch eine Reduzierung oder Erhöhung des Regelbußgeldes zu berücksichtigen.
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Fahrverbot:
Im Regelfallwird ein Fahrverbot für einen, zwei oder drei Monate ausgesprochen. Dabei wird der Führerschein bei einer Polizeiwache oder Behörde abgegeben und nach Ablauf des Fahrverbotes wieder ausgehändigt.

Wann droht die Entziehung der Fahrerlaubnis?

Als Nachweis dafür, dass man in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug zu führen, erhält man den Führerschein. Wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird, wird gleichzeitig der Führerschein eingezogen.

Es kann beispielsweise folgende Gründe für die Entziehung der Fahrerlaubnis geben:
- Unfallflucht oder Straßengefährdung
- Fahren trotz Drogen-/ Alkoholkonsums
- Punkte in Flensburg (bei 18 oder mehr oder bei Verweigerung einer angeordneten Teilnahme an einem Aufbauseminar)
- Körperliche Gebrechen, die nicht durch technische Unterstützung ausgeglichen werden können (z.B. Taubheit oder Blindheit auf einem Auge)
- Altersbedingte Fahrunfähigkeit
- Wenn die zuständige Behörde an der Fahrtüchtigkeit einer Person zweifelt, wird eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet. Sollte man eine solche Untersuchung verweigern, wird allein deswegen die Fahrerlaubnis entzogen.

Nach Ablauf der Sperrfristen kann die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragt werden (entsprechende Antragsformulare gibt es bei der Führerscheinstelle der zuständigen Gemeinde des Wohnortes).

In folgenden Fällen werden zusätzlich Auflagen und eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet:
- der Betroffene führte ein Fahrzeug mit 1,6 Promille oder mehr
- der Betroffene führte ein Fahrzeug wiederholt trotz Alkoholkonsums und fiel auf (dies gilt in der Regel auch, wenn man als Radfahrer oder Fußgänger auffällt)
- bei Alkohol- oder Drogenabhängigkeit müssen der Nachweis einer erfolgreichen Entziehungskur, mindestens 1 Jahr Abstinenz sowie ein positives Gutachten eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation nachgewiesen werden
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Führerscheinentzug:
Dabei muss der Führerschein nach Ablauf der Frist (meist mindestens sechs Monate) neu beantragt und ausgestellt werden. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde kann dafür Bedingungen zwingend zur Auflage machen, etwa Nachschulungen oder das erfolgreiche Bestehen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU, "Idiotentest").
Der Entzug der Fahrerlaubnis dauert immer mindestens 6 Monate.
Die Zeit eines vorläufigen Entzugs nach § 111a StPO wird im Urteil nicht mit angerechnet, jedoch berücksichtigt der Richter diese Zeit bei der Bemessung des Entzugszeitraums mit.
Der Entzug erfolgt im Gegensatz zum Fahrverbot klassenweise. Wem der Auto-Führerschein entzogen wird, darf noch mit dem Mofa weiterfahren. Im Gegensatz dazu erfasst ein Fahrverbot alle Kraftfahrzeuge, also auch Mofas.
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Verfahrensablauf:
Wenn Sie ein Verwarnungsgeld bis 35 Euro nicht bezahlen und dagegen Einspruch einlegen, kann die Behörde die Angelegenheit einstellen oder weiter verfolgen. Dann wird aus dem Verwarnungsgeld ein Bussgeldverfahren, dass geschied auch, wenn der Betroffener nichts unternimmt. Bei einem Bussgeld über 40 Euro, ist der Betroffener verpflichtet Angaben zur Person zu machen.Auch hier kann der Betroffener Einspruch einlegen,wenn die Behörde die Angelegenheit nicht einstellt, kommt es erneut zu einem Bussgeldbescheid. Wird auch gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt, geht die Sache zum Staatsanwalt. Der kann wiederum das Verfahren einstellen oder ans Gericht weiterleiten. Dann wird die Angelegenheit vor Gericht verhandelt. Wenn Sie diesen Schritt gehen wollen, sollten Sie über eine Verkehrsrechtschutzversicherung verfügen, sonst kann die Angelegenheit recht teuer werden.
Die prüft vorher ganz genau, ob es überhaupt Sinn macht vor Gericht zu gehen.

Der Alltag im Straßenverkehr stellt verschiedenste Anforderungen an den Autofahrer und kann vielfältige Fragen und Probleme aufwerfen. Dabei ist gerade das Verkehrsrecht ein ständig komplizierter werdender Rechtsbereich. Ob es um wichtige Verkehrsvorschriften geht, die es zu beachten gilt, ob Sie Fragen zu aktuellen Gesetzesänderungen im Straßenverkehrsrecht oder allgemein zum Verhalten im Straßenverkehr haben - hier erhalten Sie nützliche Tipps und konkrete persönliche Rechtsberatung sofort durch unsere Verkehrsrechts-Anwälte.

Falls Sie Fragen zu einem konkreten Einzelfall haben, so halten Sie bitte evtl. Vorhandene Unterlagen (z.B. „Knöllchen“, Bußgeldbescheid, usw.)

Unsere Anwälte beantworten Ihnen alle Fragen z.B. zu allen Verkehrsverstößen, zum Bußgeldkatalog, zu Punkten in Flensburg, zu Verkehrszeichen, zur Straßenverkehrsordnung (StVO), zum Straßenverkehrsgesetz (StVG), zum Ordungswidrigkeitengesetz (OWiG) und zu allen anderen relevanten Vorschriften.
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Punkte-Löschung:
Punkte in Flensburg aus Ordnungswidrigkeitssachen (das übliche Bussgeld) werden zwei Jahre nach Eintrag gelöscht. Bedingung: In dieser Zeit darf kein weiterer Punkt dazugekommen sein, sonst bleiben alle Punkte stehen, und die Frist von zwei Jahren beginnt von neuem.

Eintragungen im Verkehrsregister werden nach bestimmten Fristen automatisch gelöscht:
- bei Ordnungswidrigkeiten und bussgeldbescheiden nach 2 Jahren.
- 5 Jahre sind es bei Verurteilungen in Verkehrsstrafsachen.
- Eine Ausnahme stellen alkohol- und drogenbedingte Straftaten oder Delikte mit Fahrerlaubnisentzug dar, diese werden in der Regel erst nach 10 Jahren gelöscht.

8 - 13 Punkte: Weniger Punkte durch ein Seminar
- Hat der Betroffene zwischen 8 und 13 Punkten in seinem Strafregister, wird er schriftlich verwarnt. Er erhält mit diesem Bescheid über seine einzeln aufgelisteten Vergehen, auch die Möglichkeit an einem Seminar teilzunehmen.
- Schließt er es erfolgreich ab, werden ihm bei einem Stand von 8 Punkten 4 erlassen.
- Bei 9 bis 13 Punkten nur 2.
- Das Seminar kann nur einmal innerhalb von 5 Jahren besucht werden.

14 - 17 Punkte: Teilnahme an einem Pflicht-Seminar
- Der Betroffene wird hier ebenfalls schriftlich verwarnt. Mit dem Bescheid über seine einzeln aufgelisteten Vergehen, bekommt er auch die Anordnung an einem Seminar teilzunehmen. Wer an diesem Pflicht-Seminar nicht teilnimmt, dem wird automatisch die Fahrerlaubnis entzogen.
- Hat der Betroffene schon an einem solchen Seminar teilgenommen, wird er nur verwarnt.
- Ein Punkte-Rabatt wird ihm dabei nicht gewährt.
- Es gibt die Möglichkeit, sich danach verkehrspsychologisch beraten zu lassen. Wer das macht, kann 2 Punkte erlassen bekommen.

18 Punkte auf einmal
Wer auf einmal 18 Punkte erreicht, ohne dass er die oben beschriebenen Hilfestellungen in Anspruch nehmen konnte, dem werden automatisch nur 14 Punkte zugewiesen.


18 Punkte: Fahrerlaubnis-Entzug
Wer 18 Punkte gesammelt hat, gilt als ungeeigneter Autofahrer. Ihm wird die Fahrerlaubnis automatisch entzogen. Eine Neuerteilung ist erst nach 6 Monaten und nach bestandener medizinisch psychologischer Untersuchung (MPU) möglich.
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Punkte-Auskunft Flensburg:
Achtung: haben Sie 18 Punkte erreicht, wird der Führerschein automatisch entzogen.
Bevor Sie den kritischern Punktestand erreichen werden Sie darüber informiert und haben die möglichkeit Ihre Punkte abzubauen.

Sie können Ihren Punktestand ihn kostenlos schriftlich abfragen bei:
Kraftfahrt-Bundesamt
24932 Flensburg
oder per Fax 04 61-3 16 16 50 oder 3 16 14 95.

Der Antrag muss mit allen Personendaten (alle Vor- und Familiennamen, Geburtstag und -ort, Anschrift) und wegen des Datenschutzes mit amtlich beglaubigter Unterschrift (etwa beim Einwohneramt) eingereicht werden.
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Verjährung:
Liegen drei Monate zwischen dem Tag des Vorfalls und dem Ausstellungsdatum der ersten amtlichen Post zur Sache - nicht dem Poststempel oder dem Zustellungstag! -, ist der Vorfall verjährt. Das passiert der Behörde allerdings sehr selten.
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Medizinisch psychologische Untersuchung (MPU)
Immer wenn die Führerscheinstelle Zweifel anmeldet, ob ein Autofahrer zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr körperlich oder charakterlich geeignet ist, ordnet sie an, dass der Autofahrer diese Zweifel ausräumen muss. Das ist bei Alkohol- und Drogenkonsum der Fall, aber auch bei Alterserscheinungen, Krankheiten und Gebrechen, fehlenden Gliedmaßen und dergleichen. Auch wenn es um charakterliche Eignungsmängel geht, wird stets die Medizinisch psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet.

Wurde die Fahrerlaubnis vollständig entzogen, z.B. weil ein Autofahrer infolge Alkohols absolut fahrunfähig war, er harte Drogen konsumiert hat oder mehr als 18 Punkte hatte, dann muss er – ggf. nach Ablauf einer vom Gericht oder durch das Gesetz gegebenen Sperrfrist – die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragen. Dies geschieht bei der Führerscheinstelle.

Diese macht in Fällen dieser Art in der Regel jedoch erhebliche Auflagen und ordnet oft an, ein MPU-Gutachten beizubringen. Dies geschieht z.B. bei Alkoholtätern grundsätzlich dann, wenn sie zum Zeitpunkt der Tat 1,6 Promille Alkohol und mehr im Blut hatten oder Wiederholungstäter waren. Auch die Kombination zwischen Alkohol- und Drogendelikt, zu vielen Punkten in Flensburg und altersbedingten Auffälligkeiten kann dazu führen, dass nur mit einem MPU-Gutachten die Fahrerlaubnis wieder erteilt wird.
Deshalb ist die Hilfe eines Verkehrsanwalts wichtig.

Der Führerschein eines Autofahrers ist heutzutage stets akut bedroht. Ein Siebzigjähriger, der bei Rot über die Ampel fährt, kann bereits von der Führerscheinstelle mit der Anordnung einer MPU konfrontiert werden. Selbst harmlose Alkohol- oder Drogenverstöße als Fußgänger oder Radfahrer führen zu führerscheinrechtlichen Maßnahmen seitens der Führerscheinstelle.

Auch die Fahrerlaubnis, die wiedererteilt wurde, ist latent bedroht. Wer sich nach einem Entzug einer Fahrerlaubnis neue Punkte in Flensburg leistet, sieht sich schon wieder dem Fahrerlaubnisüberprüfungsverfahren seitens der Fahrerlaubnisbehörde ausgesetzt. Es kann erneut eine MPU angeordnet werden. Kleinste Fehler im Straßenverkehr führen oft wieder zum sofortigen Verlust der Fahrerlaubnis.
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