Recht Beleuchtung Tür

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N-R-Gizzer 19.08.2013, 18:38
Recht und Ordnung. Was ist im Straßenverkehr erlaubt und was nicht.
TÜV, Dekra, HU/AU, Gutachten/ABE, Steuer, Verkehrsrecht, Versicherungen, usw.
Moderator: Talk-Moderator
1/5 19.08.2013, 18:38

Hallo,

wollte an die beiden vorderen Türen unten Beleuchtung installieren, die angeht sobald die Tür offen ist.
Das heißt sind die Türen geschlossen, leuchtet nix (wie bei der Innenraumbeleuchtung).
Ist das vom Gesetzgeber zugelassen, muss ich da irgendwas beachten oder ist es verboten?
Hab an einigen Autos gesehen das da eine rote Leuchte verbaut ist, die aber im Gegensatz zu meinem Plan nicht nach unten auf den Boden ausgerichtet ist.
Wie sieht es mit Fussraumbeleuchtung aus die auch angehen soll wenn die Türen offen sind. Ist das erlaubt?

Hoffe könnt mir helfen.

MfG
+0
N-R-Gizzer
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2/5 20.08.2013, 11:13

Was du meinst, heißt "Einstiegsbeleuchtung".
Dank Tante Google konnte ich das hier finden:
Sehr geehrter Herr ******,

vielen Dank für Ihre Anfrage.


An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel.


· Alle nach vorn wirkenden Leuchten müssen weißes*, alle nach hinten gerichteten Leuchten müssen rotes*, die an den Fahrzeuglängsseiten angebrachten Leuchten dürfen nur gelbes (orangefarbiges) Licht abstrahlen. *Hiervon sind nur die Fahrtrichtungsanzeiger ("Blinker") vorn und hinten, sowie die Rückfahrscheinwerfer ausgenommen.

· Lichttechnische Einrichtungen müssen bauartgenehmigt sein.

· Alle am Fahrzeug angebrachten lichttechnischen Einrichtungen müssen stets funktionsfähig sein. Es gibt keine Unterscheidung zwischen Leuchten, die im Stand oder während der Fahrt benutzt werden.


Ziel der o. a. Vorschriften ist es, das Signalbild der Beleuchtungseinrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern eindeutig zu gestalten, damit jederzeit leicht erkennbar ist, ob das Fahrzeug zum Betrachter hin oder von ihm weg fährt bzw. sich quer dazu bewegt.


Andere lichttechnische Einrichtungen, auch hinter den Scheiben des Innenraums (z. B. Christbäume, Namensschriftzüge usw.), sind nicht zugelassen. Unterboden- oder Einstiegsbeleuchtungen sind in den straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen nirgends erwähnt, deshalb müssen sie zu den nicht zulässigen lichttechnischen Einrichtungen gezählt werden.


Blaue oder gelbe Rundumleuchten sind den dafür zugelassenen Fahrzeugarten (Polizei und Feuerwehren bzw. Baustellen- oder Müllfahrzeugen) vorbehalten.


Mit freundlichen Grüßen
-------
TÜV NORD STRASSENVERKEHR GMBH

Bereich Unternehmensentwicklung

Information und Dokumentation

http://www.tuev-nord.de

Im Grunde genommen also: Nein, nicht zulässig.
Da es aber einige Fahrzeuge gibt, die sowas schon ab Serie drin haben, heißt dass, du kannst es per Einzelabnahme eintragen lassen. Mach die Schaltung über die Türkontakte und verbaue die Leuchten so, dass sie bei geschlossener Türe verdeckt sind. Verzichte dann am besten noch auf so auffällige Farben wie beispielsweise blau, dann sollte es mit der Eintragung klappen.

Was die Fußraumbeleuchtung angeht kann ich dir leider nicht weiter helfen.
An sich darf sich das Lichtbild des Fahrzeugs nicht verändern. Daher müssten sie aus sein sobald du die Türe öffnest. Aber auch hier gibt es wenn ich mich richtig erinnere Fahrzeuge mit Fußraumbeleuchtung von Werk aus, und die schalten wenn ich mich richtig erinnere erst an wenn man die Türe öffnet. Daher sollte auch hier (abhängig von der Farbe) eine Eintragung möglich sein.
Also am besten den Tüv fragen. Solltest eh machen bevor du eintragungspflichtige Umbauten machst.
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"Und noch immer sitzen wir hier.
Bestaunen, was wir nicht in Worte fassen können.
Verfolgen, was wir nicht einholen können.
Und doch lässt es sich mit einem Wort beschreiben:

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3/5 20.08.2013, 11:24

Also ich habe meine Fußraumbeleuchtung eingebaut und hatte bis jetzt keine Probleme. War auch schon öfters beim TÜV und der hat nix dazu gesagt. Obwohl ich eine sehr auffällige Farbe habe.
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4/5 20.08.2013, 14:27

Ich hatte mich mal vor nem Jahr schlau gemacht weil ich auch ein wenig Lichtspielereien ins Auto bringen will.

Bei Lämpchen an der Tür gibt es unterschiede.
Es gibt zum einen die "Ausstiegsleuchte", dies ist die Rote Lampe in der Tür die nicht auf den Boden leuchtet. Diese signalisiert einfach bei Dunkelheit das die Tür offen ist damit da kein Auto rein ballert.

Dann gibt es die "Ausstiegsbeleuchtung" Das ist das Gelbe/Weiße Licht was bei Oberklassemodellen den Boden beleuchtet damit man nicht in der Dunkelheit beim aussteigen was sieht.


Zur Fußraumbeleuchtung: Diese gibt es auch meist bei den Oberklassemodellen in Gelb/Weiß. Teilweise auch während der Fahrt.
Die Fußraumbeleuchtung gehört zur Innenraumbeleuchtung. Da ist es unter einigen bedingungen völlig egal was du anstellst.
1. Es darf nicht aus dem Auto heraus nach außen leuchten.
2. Es darf Fahrer (sowohl der im Auto als auch andere Verkehrsteilnehmer) nicht blenden oder ablenken.
Ansonsten kann es sowohl dauerhaft als auch von etwas geschaltet Leuchten egal in welchen Farben.


Also ich kann mir nicht Vorstellen das da jemand dafür ne Eintragung verlangt.
Vorallem wenn es eben wie Serienmäßig in Gelb/Weiß gemacht wird.
Bei Blau wäre ich vorsichtig wenn es nach außen hin leuchtet. Da es ja besonders wichtiges Warnlicht ist.
Es gibt sogar zugelassene Laser die ein Logo auf den Boden Projizieren. Das ist laut Artikelbeschreibung zugelassene Ausstiegsbeleuchtung!

Aber am besten ist da immer beim TÜVer anfragen wie das läuft. Am besten TÜVer bei einer Tuningbude. Die sind meistens lockerer und schieben sich nicht gleich Filme beim Wort "umbauen".
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5/5 20.08.2013, 21:25

Vielen Dank für die Antworten.

Werde dann mal beim TÜV hier nachfragen wie das aussieht und dem genau erklären was ich vorhab.
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