Kodiak 28.08.2013, 12:17
Recht und Ordnung. Was ist im Straßenverkehr erlaubt und was nicht.
TÜV, Dekra, HU/AU, Gutachten/ABE, Steuer, Verkehrsrecht, Versicherungen, usw.
Moderator: Talk-Moderator
1/10 28.08.2013, 12:17

Postbote (Rad) von links bei der Ausfahrt auf dem Fußweg (Rechtslage?)
Mir ist das passiert ,wie seht ihr die Rechtslage?
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2/10 28.08.2013, 16:27

Was ist passiert? Ist er dir reingefahren oder hast du ihn mitgekommen? Bist vor oder rückwärts gefahren? Mehr Angaben bitte.
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3/10 28.08.2013, 17:49

[wichtige sache unten Rot makiert]

Also. Leider ist der Radfahrer im Recht, weil nämlich der Radweg in selber Richtung läuft wie die Straße. Deswegen wird der Radweg auch als Hauptstraße gewertet wo sich auch die Radler dementsprechend auch an die Vorschriften zu halten haben, die auch für Fahrzeuge gelten (Radfahrer dürften innerorts sogar nur maximal 25km/h fahren. Drüber ists eigentlich verboten).
Und zudem kommt, dass der Radfahrer auch auf der richtigen Seite in die richtige Richtung fuhr.
Da du aus der Grundstückseinfahrt kommst, hast du dem kommenden Verkehr vorfahrt zu gewähren, einschließlich dem Radlern & Fußgängern.

Da ich ja nun viel mit Fahrrädern zu tun hab (arbeite in einem Fachgeschäft für Fahrräder und hab solches auch gelernt), ist das die derzeitige Rechtslage in dem Sinne.


Lass mich raten, er ist dir bestimmt volle Möhre in die Karre gerasselt wa?

Wenn du Glück hast und evt ne Klage aufgezogen wird, könnte man immernoch sagen, (wenns in etwa hinkommt), dass der Radfahrer beim Fahren gedöst hat und unachtsam war, du aber schon zuweit aufm Radweg standest und nicht Rechtzeitig rückwärts fahren konntest. (selbst schon erlebt und oft genug gesehen den Fall mit unachtsamen Radfahrern)


Hoffe ich konnte weiterhelfen, auch wenns derzeit für dich nicht Rosig aussieht.


EDIT: WICHTIG
Ebend gesehen. Ist das ein Fußweg (wie in der SKizze beschrieben) oder ein Radweg (vlt in kombi mit Fußweg) gewesen. Weil Wenn es nur ein Fußweg war, hat der Radfahrer rein Rechtlich auf der Straße zu gurken! Weil man bei einem Fußweg NICHT mit Radfahrern rechnen MUSS. Nur mit Fußgänger, die ja in den meisten Fällen wesentlich langsamer sind.
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Ist der Motor warm, die Reifen kalt, fährst du quer auf dem Asphalt. xD
Insgesamt 1x geändert, zuletzt am 28.08.2013, 17:54 von Nokx.
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4/10 28.08.2013, 17:53

Solange die Fahrtrichtung mit der Straße läuft wirds schwer, dem Radfahrer was anzulasten.
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5/10 28.08.2013, 18:08

je nachdem wo er dir reingefahren ist kannst ihm eine Teilschuld geben. Aber ansonsten bist schuld.
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6/10 28.08.2013, 18:22

Was hat der Radfahrer da überhaupt zu suchen. Ich wurde früher unzählige Male angehalten und angemacht, dass ich auf dem Fußgängerweg mit dem Rad nichts zu suchen hätte. Das sollte bei der Post ja eigentlich nicht anders sein :denk:
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7/10 28.08.2013, 19:10

Verfügen Postfahrräder über Sonderrechte was das fahren auf dem Fußweg angeht? Wenn nicht könnte er eine Teilschuld bekommen... In erster Linie bist du aber der angemeierte da du die Vorfahrt missachtet hast... So sehe ich das :(
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Ob du behindert bist hab ich dich gefragt !?
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8/10 28.08.2013, 22:19

wartech24 schrieb:28.08.2013, 16:27Was ist passiert? Ist er dir reingefahren oder hast du ihn mitgekommen? Bist vor oder rückwärts gefahren? Mehr Angaben bitte.

Vorwärts.
Sie ist mir reingefahren,hat meinen linken Kotflügel verbeult.
Hab gestanden ,weil ich links durch den Bewuchs nicht den vollständigen Fußweg einsehen konnte,als es passierte.

Da gibts ein Urteil das einen erwachsenen Radfahrer eindeutig die Schuld bei so einem Unfall gibt,selbst wenn das Fahrzueg noch rollt.
Demnach ist es grundsätzlich für einen erwachsenen Radfahrer verboten den Fußweg zu nutzen,sogar wenn er erst vor 20 m aufgestiegen ist .
Die Rennleitung hat sich wegen unklarer Rechtslage nicht dazu geäussert.
Sollte noch ein etxra schreiben kommen ,das ich abwarten muss.

Was die Hoheitsrechte der Post betrifft ,haben die laut Stvo.zwar das recht diese zu nutzen ,aber nur mit entsprechender Vorsicht und die war m.E. nicht gegeben ,sie hätte auch auf der Strasse fahren können und die nächste Postadresse ist 50m weiter.Genauen Wortlaut werd ich morgen mal zitieren.
Ist ein Gewerbegebiet mit nebenliegendem Brachgelände.
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9/10 29.08.2013, 11:24

Kodiak schrieb:28.08.2013, 22:19Hab gestanden ,weil ich links durch den Bewuchs nicht den vollständigen Fußweg einsehen konnte,als es passierte.

Ich hoffe du meinst damit kein Schuldeingeständnis!

Wenn doch, ist die Sache vom Tisch. :(
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"Und noch immer sitzen wir hier.
Bestaunen, was wir nicht in Worte fassen können.
Verfolgen, was wir nicht einholen können.
Und doch lässt es sich mit einem Wort beschreiben:

UnvernunftWas ist die Alternative?
Was ist, wenn wir alle Definitionen streichen müssen, um neu zu bestimmen wer oder was wir sind?"

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10/10 29.08.2013, 21:09

Ich meinte natürlich das Auto hat sich nicht bewegt.
Es Stand ganz still und stumm auf dem Fußweg herum. :haha:

Hier das Zitat der Stvo
(7) Messfahrzeuge der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn (§ 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.
 (7a) Fahrzeuge von Unternehmen, die Universaldienstleistungen nach § 11 des Postgesetzes in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung erbringen oder Fahrzeuge von Unternehmen, die in deren Auftrag diese Universaldienstleistungen erbringen (Subunternehmer), dürfen abweichend von Anlage 2 Nummer 21 (Zeichen 242.1) Fußgängerzonen auch außerhalb der durch Zusatzzeichen angeordneten Zeiten für Anlieger- und Anlieferverkehr benutzen, soweit dies zur zeitgerechten Leerung von Briefkästen oder zur Abholung von Briefen in stationären Einrichtungen erforderlich ist. Ferner dürfen die in Satz 1 genannten Fahrzeuge abweichend von § 12 Absatz 4 Satz 1 und Anlage 2 Nummer 62 (Zeichen 283), Nummer 63 (Zeichen 286) und Nummer 64 (Zeichen 290.1) in einem Bereich von 10 m vor oder hinter einem Briefkasten auf der Fahrbahn auch in zweiter Reihe kurzfristig parken, soweit dies mangels geeigneter anderweitiger Parkmöglichkeiten in diesem Bereich zum Zwecke der Leerung von Briefkästen erforderlich ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit ein Nachweis zum Erbringen der Universaldienstleistung oder zusätzlich ein Nachweis über die Beauftragung als Subunternehmer im Fahrzeug jederzeit gut sichtbar ausgelegt oder angebracht ist. § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 3 Nummer 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ist für die in Satz 1 genannten Fahrzeuge nicht anzuwenden.
 (8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
Zitat Ende

Hier ein Urteil ,das Auto ist sogar rückwärts ohne Einweiser gefahren.
Urteil

Ein 2 Urteil
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