Wolfpack 31.05.2011, 11:58
Recht und Ordnung. Was ist im Straßenverkehr erlaubt und was nicht.
TÜV, Dekra, HU/AU, Gutachten/ABE, Steuer, Verkehrsrecht, Versicherungen, usw.
Moderator: Talk-Moderator
14/30 31.05.2011, 20:47

habe da jetzt nochmal ne ganze weile bei google gesucht
und die meinungen gehen da wirklich auseinander
..die einen sagen darf dran sein aber nicht leuchten wenn die zündng an ist
...die anderen sagen sobald sowas am auto befestigt und angeschlossen ist, egal mit welcher schaltung, ist sofort die betriebserlaubnis für das auto erloschen
am besten ich fahre mal zu meinem dekra typen
die machen da auch tuning , mal sehen was der dazu sagt

:spin: :spin: :spin:
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15/30 31.05.2011, 20:51

Mach das :ok: . Und dann klär uns alle bitte auf, sonst geht ne Endlos-Diskussion los! Wäre gut nen aktuellen Stand bei der Angelgenheit zu haben!
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16/30 31.05.2011, 20:53

Wolfpack hat am 31.05.2011, 21:47:...
am besten ich fahre mal zu meinem dekra typen
die machen da auch tuning , mal sehen was der dazu sagt


fahr am besten zu mehreren und außerdem zur polizei...
denn auch bei denen gehn die meinungen weit auseinander... :ok:

hab au schon bei unserem tüv, dekra und bei meiner pozilei (sind ja meine nachbarn :spin: ) nachgefragt... und alle haben was anderes gesagt...
ergebnis:
1x "kommt auf die situation an"
1x "streng verboten" (auch einbau)
1x "einbau ja, zündung an = leuchten aus"

aber so richtig belegen konnte mir das keiner... und da ich auch mehr "nicht erlaubt"-antworten gefunden habe, geh ich mal davon aus, dass es nich erlaubt is...

aber mal angenommen, du hast die röhre eingebaut aber aus und du baust nen unfall... wenn die versicherung mitbekommt, dass du ne röhre irgendwo verbaut hast, wo sie eigentlich nich hingehört, wird sie dir mit sicherheit ne mitschuld geben...
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17/30 31.05.2011, 20:54

Forensuche hilft :)

Auch wenn du eine Kühlergrillbeleuchtung haben wolltest, sollte an sich kein großer Unterschied sein.
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Beppo hat am 31.05.2011, 21:54:Forensuche hilft :)

Auch wenn du eine Kühlergrillbeleuchtung haben wolltest, sollte an sich kein großer Unterschied sein.


super link... :ok:
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19/30 01.06.2011, 08:40

Und wiedermal hat Enno das Gesetz rausgekramt...


Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

B. Fahrzeuge

III. Bau- und Betriebsvorschriften

§49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze

(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsbereit sein. Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern, auf die sich die Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 262 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/663/EWG der Kommission vom 10. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 366 S. 17, ABl. EG 1992 Nr. L 172 S. 87) bezieht, müssen innerhalb der in dieser Richtlinie angegebenen Winkel und unter den dort genannten Anforderungen sichtbar sein.

(2) Scheinwerfer dürfen abdeckbar oder versenkbar sein, wenn ihre ständige Betriebsfertigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(3) Lichttechnische Einrichtungen müssen so beschaffen und angebracht sein, daß sie sich gegenseitig in ihrer Wirkung nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen, auch wenn sie in einem Gerät vereinigt sind.

(4) Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paarweise angebracht, so müssen in gleicher Höhe über der Fahrbahn und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein (bestimmt durch die äußere geometische Form und nicht durch den Rand ihrer leuchtenden Fläche), ausgenommen bei Fahrzeugen mit unsymmetrischer äußerer Form und bei Krafträdern mit Beiwagen. Sie müssen gleichfarbig sein, gleich stark und - mit Ausnahme der Parkleuchten und der Fahrtrichtungsanzeige - gleichzeitig leuchten. Die Vorschriften über die Anbringungshöhe der lichttechnischen Einrichtungen über der Fahrbahn gelten für das unbeladene Fahrzeug.

(5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlußleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein. Dies gilt nicht für

Parkleuchten,

Fahrtrichtungsanzeiger,

die Abgabe von Leuchtzeichen (§ 16 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung),

Arbeitsscheinwerfer an

land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und

land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen,

Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

(6) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Lichtquellen verwendet werden.

(7) Für vorgeschriebene oder für zulässig erklärte Warnanstriche, Warnschilder und der dergleichen an Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel verwendet werden.

(8) Für alle am Kraftfahrzeug oder Zug angebrachten Scheinwerfer und Signalleuchten muß eine ausreichende elektrische Energieversorgung unter allen üblichen Betriebsbedingungen ständig sichergestellt sein.

(9) Schlußleuchten, Nebelschlußleuchten, Spurhalteleuchten, Umrißleuchten, Bremsleuchten, hintere Fahrtrichtungsanzeiger, hintere nach der Seite wirkende gelbe nicht dreieckige Rückstrahler und reflektierende Mittel, hintere Seitenmarkierungsleuchten, Rückfahrscheinwerfer und Kennzeichen mit Kennzeichenbeleuchtung sowie 2 zusätzliche dreieckige Rückstrahler - für Anhänger nach § 53 Abs. 7 zwei zusätzliche Rückstrahler, wie sie für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind - dürfen auf einem abnehmbaren Schild oder Gestell (Leuchtenträger) angebracht sein bei

Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,

Anhängern zur Beförderung von Eisenbahnwagen auf der Straße (Straßenroller),

Anhägern zur Beförderung von Booten,

Turmdrehkränen,

Förderbändern und Lastenaufzügen,

Abschleppachsen,

abgeschleppten Fahrzeugen,

Fahrgestellen, die zur Anbringung des Aufbaus überführt werden,

fahrbaren Baubuden,

Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,

angehängten Arbeitsgeräten für die Straßenunterhaltung,

Nachläufern zum Transport von Langmaterial.

Der Leuchtenträger muß rechtwinklig zur Fahrbahn und zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein; er darf nicht pendeln können.

(9a) Zusätzliche Rückfahrscheinwerfer (§ 52a Abs. 2), Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1), Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2), Rückstrahler (§ 53 Abs. 4), Nebelschlußleuchten (§ 53d Abs. 2) und Fahrtrichtungsanzeiger (§ 54 Abs. 1) sind an Fahrzeugen oder Ladungsträgern nach Anzahl und Art wie die entsprechenden vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen fest anzubringen, wenn Ladungsträger oder mitgeführte Ladung auch nur teilweisein die in Absatz 1 Satz 4 geforderten Winkel der vorhandenen vorgeschriebenen Leuchten am Kraftfahrzeug oder Anhänger hineinragen. Die elektrische Schaltung der Nebelschlußleuchten ist so auszuführen, daß am Fahrzeug vorhandene Nebelschlußleuchten abgeschaltet werden. Die jeweilige Ab- und Wiedereinschaltung der Nebelschlußleuchten muß selbsttätig durch Aufstecken oder Abziehen des Steckers für die zusätzliche Nebelschlußleuchten erfolgen.

(10) Bei den in Absatz 9 Nr. 1 und § 53 Abs. 7 genannten Anhängern sowie den in § 53b Abs. 4 genannten Anbaugeräten darf der Leuchtenträger aus 2 oder - in den Fällen des § 53 Abs. 5 - aus 3 Einheiten bestehen, wenn diese Einheiten und die Halterungen an den Fahrzeugen so beschaffen sind, daß eine unsachgemäße Anbringung nicht möglich ist. An diesen Einheiten dürfen auch nach vorn wirkende Begrenzungsleuchten angebracht sein.

(11) Für die Bestimmung der "leuchtenden Fläche", der "Lichtaustrittsfläche" und der "Winkel der geometrischen Sichtbarkeit" gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang I der Richtlinie 76/756/EWG des Rates.



Ich denke, das sollte alles klären. Sicher gibt es Polizisten, die das nich interessiert und/oder die es nicht besser wissen.. Gleiches gilt für TÜV Leute. Das ändert aber nix am Gesetz...
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20/30 07.06.2011, 14:26

Hab genau das gleiche nur mit LEDs ausprobiert. Der Effekt ist einzigartig. Die LED Leisten, die ich verbaut habe sind RGB und können fast jede beliebige Farbe erzeugen. Hier war mal ein Link, aber ein böser Moderator hat ihn entfernt. hier die wasserdichte Variante gekauft. Durch den Tüv bin ich problemlos gekommen))). Das Problem ist, dass wenn man die auf öffentlichen Straßen einschaltet, bekommt man eventuell auch Punkte. Aber wenn der Wagen aus ist, kann keiner was sagen!
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Baluu
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21/30 07.06.2011, 15:17

Ah interessant. :denk:


Jedenfalls ein interessanter Versuch der Schleichwerbung... Link entfernt!
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Warum Schleichwerbung??Wir posten doch auch Links die zu EBay führen :denk:
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23/30 07.06.2011, 17:34

Der Link führt direkt zu einem bestimmten Händler.

Ebay Links und auch Hersteller Links sind kein Thema, schon garnicht von dauernd anwesenden und aktiven Usern, aber hier liegt der Verdacht nahe, dass gezielt nach einem Thema wie diesem gesucht wurde.

Neuer User, 1. Beitrag und dann gleich in diesem Thema mit sehr euphorischem Schreibstil mit Link zu einem Hersteller für LED Technik. Das riecht nach Trollpost. Unterstützt wird diese These durch seine Aussage, es wäre ausgeschaltet tüvig, was aber ausgemachter Schwachsinn ist, denn alles was mit der Anbringung von anderer Beleuchtung am Fahrzeug zusammenhängt wird gleich behandelt, egal ob LED, normale Leuchtmittel oder Neonröhren...

Daher die Linkentfernung. :ok:

Darüber hinaus stimmen die ganzen rechtlichen Sachen in seinem Post nicht, also bitte nich danach richten, was dort steht.
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:ok: Alles klar.
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gelöschtes Mitglied 2725
25/30 08.06.2011, 10:56

:? :? :? OK, das mit dem Link wusst ich nicht. "keine Links zu Shops", halte mich dran :ok: Aber zum Thema TÜV muss ich noch was loswerden. Wenn Beleuchtung, welche Art auch immer, am Fahrzeug montiert ist, aber nicht betrieben wird, ist es auch kein Verstoß! Man kann auch nicht generel sagen, was der TÜV im Einzelnen beanstandet und was nicht. Sicher, es gibt Richtlinien, die jeder einhalten muss, alles andere ist oft Ansichtssache des Prüfers. Da sollte man auch nicht behaupten "das geht auf keinen Fall".
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Baluu
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26/30 08.06.2011, 11:01

Ach und xx_angel77_xx! Selbstverständlich hab ich gezielt nach "solch einem Thema" gesucht. Schließlich behandelt mein Schreiben eben diese Angelegenheit. Ich meins wirklich nicht böse :) , aber bitte nicht gleich in eine Schublade ablegen.
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Baluu
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