no airbag adapter

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GSCHOSEI1 19.01.2008, 17:49
Alles was mit Tuning (Leistung und Optimierung) am Mitsubishi Carisma zu tun hat.
(z.B. Motor, Chip/Steuergerät, Getriebe, Fahrwerk, Auspuff, ...)
(Anleitungen zum Selberbasteln findest du unter Carisma-Workshop.)
Moderator: Werkstattmeister
14/24 20.01.2008, 12:25

ten01 schrieb:20.01.2008, 12:11ich persönlich würde mir einfach eins mit Airbag holen gibts auch ganz schöhne!



und dann viel spaß beim suchen der passenden nabe :ok:
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es gibt 3 arten von menschen. solche die rechnen können und solche die es nicht können
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15/24 20.01.2008, 12:30

na das kommt dann auch wieder dazu!^^
ach, lass doch dein Lenkrad einfach so wie es ist!
es wiederspricht sich alles :spin:
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16/24 20.01.2008, 12:36

ten01 schrieb:20.01.2008, 12:30ach, lass doch dein Lenkrad einfach so wie es ist! es wiederspricht sich alles :spin:


Meine Rede. Aufwand und Nutzen ist hier echt fraglich. Also ich kann mit den original Lenkrad ganz gut leben. :haha:
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17/24 20.01.2008, 12:55

Also Sportlenkrad mit Airbag fürn Cari habe ich bislang noch nicht finden können, weil wollte ja auch mal eins.
Hatte bislang nur eins ohne Airbag gefunden, aber den Fahrerairbag austragen lassen, wird denke ich wohl kaum so einfach sein, wie beim Beifahrer-Airbag.
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18/24 20.01.2008, 13:11

Außerdem ist der Airbag nicht umsonst da. Für nix in der Welt würd ich den gegen nen Schädelbasisbrauch ersetzen. Aber das is halt auch immer Ansichtssache.
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19/24 20.01.2008, 22:52

Und meines Wissens ist es sogar verboten lt. StVZO den Sicherheitsstandard des Autos herunter zusetzen, falls diese nicht Sonderausstattung ist.....sprich man könnte eventuell den Airbag deaktivieren, wenns er nicht serienmäßig verbaut wäre. Da dies aber nicht der Fall ist, darfst du nicht zurückrüsten.

Unterhaltet euch einfach mal mit dem TÜVler eures Vertrauens darüber. Auf Werkstätten würde ich nichts geben in Sachen Informationsgehalt. Die machen einen fast alles wenn man nur genug zahlen will.

Gruß
D€
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20/24 20.01.2008, 23:46

du darfst den fahrerairbag ausbaun lassen, in einer mitsuwerkstat (aber erst mal eine finden), das geht aber nur bei den caris ohne seiteairbag, dann brauchst du eine bestätigung von der werkstat das dadurch der beifahrerairbag noch voll funktionsfähig ist, das bekommst du aber meist nur wenn du jemanden in ner werkstat gut kennst, die tüv sache ist dann das wenigste problem

es sollten sich manche leute erst mal richtig erkundiegen bevor sie ihres wissens falsche aussagen machen
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21/24 25.04.2011, 09:46

hab das neulich mal im Netz gefunden wegen der Geschichte mit den Sportlenkrädern und der Fahrerairbag-Geschichte...


1. „Außer-Funktion-setzen“ des Airbags

Beim „außer-Funktion-setzen“ des Airbags erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs. Diese erlischt dann nicht, wenn ein Gutachten im Sinne des § 19 Abs. 3 StVZO oder ein Negativgutachten vorliegt.

Bei Gutachten im Sinne des § 19 (3) handelt es sich um Gutachten, die auch für Fahrzeugteile zum nachträglichen Einbau (z.B. Sonderlenkräder, Spoiler) erteilt werden. Das Verfahren ist in diesem Fall das gleiche, wie nach dem Ein- oder Anbau von Fahrzeugteilen, für die ein entsprechendes Gutachten gefordert wird. Das heißt, grundsätzlich muß das „außer-Funktion-setzen“ des Airbags bei Vorliegen eines entsprechenden Gutachtens durch den Sachveständigen einer Technischen Prüfstelle oder einer Überwachungsorganisation abgenommen werden.

Bei einem Negativgutachten handelt es sich um ein Gutachten eines technischen Dienstes in dem festgelegt wird, unter welchen Umständen das „außer-Funktion-setzen“ des Airbas keiner Abnahme bedarf, so daß die BE bestehen bleibt. In dem entsprechenden Negativgutachten ist in der Regel festgelegt, welche Herstellervorschriften beim „außer-Funkton-setzen“ beachtet werden müssen.

2. Ausbau eines Airbags

Da das Vorhandensein eines Airbags nicht vorgeschrieben ist, hat der Ausbau aus zulassungsrechtlicher Sicht keine Folgen. Das heißt, der Ausbau führt nicht zum Erlöschen der BE.

Dieser Stellungnahme der Clearingstelle liegen folgende Überlegungen zugrunde.

Der Airbag ist ein Bauteil eines Fahrzeugs, das die passive Sicherheit im Falle eines Anstoßes, abhängig vom Unfalltyp und -schwere, erhöht. Weder in den nationalen, noch in den EG-Bauvorschriften ist die explizite Ausrüstung mit einem Airbag gefordert. Der komplette Ausbau des Airbags kann deshalb keine Auswirkungen auf den Bestand der Betriebserlaubnis haben.

Eine Gefährdung tritt ein, so die Erläuterungen zum Beispielkatalog zu § 19 StVZO, wenn für die Verkehrssicherheit wesentlichen Eigenschaften und Merkmale eines Fahrzeugs, wie z.B: der Insassenschutz, so beeinflußt werden, daß das in den Bau- und Betriebsvorschriften festgelegte Niveau unterschritten wird. Der Komplettausbau kann also nicht zum Erlöschen der BE führen, denn sonst dürften Kfz ohne Airbag nicht mehr zulassungsfähig sein.

Anders verhält es sich bei der Deaktivierung des Airbags. Mit den hohen Anforderungen an die Auslösequalität stellt er ein komplexes Bauteil dar. Seine Auslösung geschieht sensorgesteuert, verknüpft mit logischen Abfragen und Schaltvorgängen. Eine nicht sachgerechte Deaktivierung erhöht die Wahrscheinlichkeit einer Fehlauslösung und damit kommt die BE zum Erlöschen.

Das Vorhandensein eines Gutachtens bzw. Negativgutachtens ist in jedem Fall zu fordern, auch bei Änderungen am Seitenairbagsystem oder Fahrerairbag, z.B. Einbau eines Sportsitzes oder Austausch des Lenkrades.

Haftungsrechtliche Folgen wurden in diesem Zusammenhang nicht diskutiert.

Die Fahrzeughersteller lassen Arbeiten an Airbagsystemen nur von den von ihnen autorisierten Fachwerkstätten zu. Eine Zusatzkennzeichnung mit dem Hinweis auf die Funktionsunfähigkeit wird ebenfalls gefordert.

Unabhängig vom Erlöschen der BE wird den Kunden empfohlen, in jedem Falle einen Eintrag in die Fahrzeugpapiere vornehmen zu lassen.

(Quelle:VFZ, 10./11. Sitzung § 19 Clearingstelle)



Gruß
D€
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22/24 25.04.2011, 10:54

Bedeutet es,das man doch ein Sportlenkrad "ohne" Airbag einbauen darf?Das das ganze nur über einer Fachwerkstatt laufen muß?Oder wie muß man das verstehen?
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gelöschtes Mitglied 2725
23/24 25.04.2011, 11:29

was das genau bedeutet, weiß ich auch nicht... habe mal weiter in Netz gesucht, ob es einen Artikel gibt mit Quellenangabe, der oben genanntes Bsp. revidiert... allerdings macht mich der

Der Airbag ist ein Bauteil eines Fahrzeugs, das die passive Sicherheit im Falle eines Anstoßes, abhängig vom Unfalltyp und -schwere, erhöht. Weder in den nationalen, noch in den EG-Bauvorschriften ist die explizite Ausrüstung mit einem Airbag gefordert. Der komplette Ausbau des Airbags kann deshalb keine Auswirkungen auf den Bestand der Betriebserlaubnis haben.

Eine Gefährdung tritt ein, so die Erläuterungen zum Beispielkatalog zu § 19 StVZO, wenn für die Verkehrssicherheit wesentlichen Eigenschaften und Merkmale eines Fahrzeugs, wie z.B: der Insassenschutz, so beeinflußt werden, daß das in den Bau- und Betriebsvorschriften festgelegte Niveau unterschritten wird. Der Komplettausbau kann also nicht zum Erlöschen der BE führen, denn sonst dürften Kfz ohne Airbag nicht mehr zulassungsfähig sein.



Abschnitt stutzig. Nun frage ich mich, beim zweiten Absatz, soll das generel für alle Wagen mit EG-Betriebserlaubnis gelten oder eben nur für das jeweilige Fahrzeugmodell?


Gruß
D€
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24/24 25.04.2011, 13:18

also ich hab die info das bis bj 10.98 ne airbagrückrüstung noch "problemlos" möglich ist.also auch eintragbar.
ab 11.98 gelten neue richtlinien über die passive sicherheitsausstattung.da gilt dann was drin ist muss auch drin bleiben bzw die sicherheit darf nicht verschlechtert werden.
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