carisma1985 27.11.2007, 21:48
Recht und Ordnung. Was ist im Straßenverkehr erlaubt und was nicht.
TÜV, Dekra, HU/AU, Gutachten/ABE, Steuer, Verkehrsrecht, Versicherungen, usw.
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weill ich habe schon viele gesehen die das so haben.
mein arzt meint ich hätte das burn out syndrom !!! und ich hätte nicht mehr lang

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- Fahrschüler

- 14.11.2007
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ich habs auch so... naja atm nicht... hab die original-stoßstange dran im winter...
die polizei hat mich noch nicht einmal angehalten... obwohl ich die schürze dran hab mit dem nummernschild an der seite... die gucken immer nur... und der blitzer erkennts auch

(leider schon getestet)
Bild siehe meine Nickpage
mein Ex-Galant... war,ist und bleibt mein Traum solch ein Avance zu besitzen... vielleicht kaufe ich mir irgendwann wieder einen... solange muss der Audi herhalten
R.I.P. Papa geb. 24.04.1957 gest. 15.04.2011
Danke für die tolle Zeit... wir werden dich nie vergessen... :´-(
Insgesamt 1x geändert, zuletzt am 27.11.2007, 22:10 von
Bobby_bj80.
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- Hobby-Tuner (500+)

- 15.12.2006
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Audi A6 2.8 Quattro 2.8L
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Kennzeichen seitlich ist kein Problem.
Hat der EVO ja zum Bleistift auch Serie so.
Ich schau mal ob ich den Text dazu noch finde!
Das Kennzeichen muss so und so viele cm über der Fahrbahn angebracht sein und gearde geneigt sein.
Gruß Axel
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- KFZ-Lehrling

- 07.04.2007
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Das weiß ich nicht ob das ohne weiteres erlaubt ist wenn man das selber macht.
Aber ich denke mal das der TÜV das ohne groß murren und knurren abnimmt oder einträgt! Wenn das überhaupt eingetragen werden muss?
Vite hatte doch glaub ich auch das Kennzeichen auf der Fahrerseite.
Vllt. kann er ja mal erzählen was der Tüv dazu gesagt hat!?
Gruß Axel
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- KFZ-Lehrling

- 07.04.2007
- 8 Themen, 168 Beiträge
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Aus meiner aktiven Zeit im Kfz Wesen weiß ich, dass es Mindestvorschriften gibt.
Höhe, so und so weit aus der Mitte heraus und mindestens von der Seite entfernt.
Aber ich kann leider keine Quellenangabe nennen.
TÜV oder Dekra, Strassenverkehrsamt helfen da aber bestimmt weiter.
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- Fahrschüler

- 18.11.2007
- 8 Beiträge
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Es gibt immer noch die Mindesthöhe von Kennzeichen.
der § 60 StVZO
"§ 60 StVZO
...
(2) Das Kennzeichen ist an der Vorderseite und an der Rückseite des Kraftfahrzeugs fest anzubringen; bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an deren Vorderseite, bei Anhängern die Anbringung an deren Rückseite. An schrägen Außenwänden können an Stelle jedes vorderen und hinteren Kennzeichens je 2 Kennzeichen beiderseits an jedem Ende des Fahrzeugs angebracht sein. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a
Abs. 9 Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen - gegebenenfalls zusätzlich - auf dem Leuchtenträger angebracht sein. Das hintere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30° in Fahrtrichtung geneigt sein. Bei allen Fahrzeugen mit Ausnahme von Elektrokarren und ihren Anhängern
darf der untere Rand des vorderen Kennzeichens nicht weniger als 200 mm, der des hinteren Kennzeichens nicht weniger als 300 mm - bei Kraftrollern nicht weniger als 200 mm -
über der Fahrbahn liegen. Die Kennzeichen dürfen die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Der obere Rand des hinteren Kennzeichens darf nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Läßt die Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so darf der Abstand größer sein. Kennzeichen müssen vor und hinter dem Fahrzeug in einem Winkelbereich von je 30° beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.
..."[
Lieblingswort: Verwaltungsübertretung

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- KFZ-Geselle (1000+)

- 09.06.2004
- 52 Themen, 1279 Beiträge
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Deutsches Reitpony Dunkelfuchs
Steht doch in dem Absatz oben. Musst dir mal durchlesen
"Kennzeichen müssen vor und hinter dem Fahrzeug in einem Winkelbereich von je 30° beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein. "
Lieblingswort: Verwaltungsübertretung

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- KFZ-Geselle (1000+)

- 09.06.2004
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Deutsches Reitpony Dunkelfuchs
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