Termi84 13.10.2008, 15:25
Hier kann man sich über allgemeine Dinge rund um Mitsubishi unterhalten (kein Tuning, Styling oder Problem).
(Allgemeine Daten & Infos zum Carisma findest du unter Carisma-Daten und Carisma-History.)
Moderator: Werkstattmeister
14/18 14.10.2008, 10:19

Termi84 hat am 14.10.2008, 08:55:mit passen, meinte ich eigentlich ob sich es noch lohnt nen Sportauspuff in meinen cari einzubaun.
Weiß jemand was der kostet :? , im Internet stand so bei 500 €
Der alte ist zwar noch so ganz gut, aber iwann fällt der sicher auch ab und warum warten wenn ein neuer sportlicher Auspuff sogar noch schön dazu dröhnt ;-)



Geh einfach davon aus, wie lange du den Cari fahren willst.... ist es nur en Übergang oder hast du dich auf das Auto festgelegt. Viele basteln an ihrem Carisma rum, weil sie das auto einfach geil finden und ihn bis zum bitteren Ende behalten wollen.... sicher ist es dann so, das man nur noch ne schachtel Kippen oder eben ne Flasche Alk für bekommt, aber darum geht es diesen Leuten hier nicht sondern einfach darum aus dem Auto was besonders zu machen.


Je nach dem kannst du dir überlegen, ob du überhaupt Geld in das (alte) Auto steckst.


Gruß
D€
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15/18 14.10.2008, 12:01

Doppelrohr wäre nicht schlecht :ok:
keine ahnung was ich will..soll gut aussehn und etwas dröhnen mehr nicht :sabber:

wäre cool wenn ihr mir da einen empfehlen könnte..dann würde ich zu Mitsu fahren und es einbaun lassen :love:
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16/18 14.10.2008, 12:33

Mein Cari ist jetzt auch schon 9 Jahre alt, hab aber nur 76500km drauf. Mein neuer ESD von Sebring liegt schon zu hause und wird in 1 oder 2 wochen montiert.
Auf die schürzen spar ich auch schon hin.

Also wenn du deinen Cari nur als fortbewegungsmittel ansiehst, dann würd ich keine Sportauspuff rauf geben. Wenn du aber aus deinem Auto ein Unikat machen willst, dann nur rauf mit dem ding.
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17/18 14.10.2008, 12:37

Ok! :ok: das Ding kommt rauf!

Danke an alle!
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18/18 14.10.2008, 15:40

Zu der Ersatzteilvorhaltung:

Ersatzteilversorgung – Rechte und Pflichten der Hersteller und des Verbrauchers

Bestimmt hat sich ein jeder schon einmal die Frage gestellt, für welchen Zeitraum man für sein Fahrzeug definitiv alle benötigten Ersatzteile vom Hersteller erhält. Wer in der Praxis jedoch einmal auf das Problem der mangelnden Ersatzteilversorgung stoßen sollte, möge auf die nachfolgenden Grundsätze zurückgreifen:

1. Aus dem Kaufvertragsrecht selbst ergibt sich keine Verpflichtung eines Herstellers, über den Gewährleistungszeitraum (in Deutschland zwei Jahre) Ersatzteilansprüche eines Kunden zu befriedigen.

2. In der Rechtssprechung der Bundesrepublik hat man jedoch unter Bezugnahme auf den Begriff des "Treu und Glaubens" (vgl. § 242 BGB) statuiert, dass ein Hersteller Ersatzteile für Maschinen, Kraftfahrzeuge und technische Geräte auch ohne besondere Vereinbarung für eine gewisse Zeit bereithalten muss.

3. Im Jahre 1999 entschied das Landgericht Köln, dass ein Verkäufer / Hersteller verpflichtet sein könne, Ersatzteile für die durchschnittliche Nutzungsdauer seines Produkt bereit zu halten, so es sich um ein technisches Industrieprodukt handele.

4. Nach übereinstimmender Rechtssprechung muss ein Hersteller im Kfz-Bereich Ersatzteile für einen Zeitraum von mind. 12 Jahren nach Auslieferung des letzten Fahrzeugs einer Modellreihe bereitstellen.

5. Die Pflicht eines Händlers zur Belieferung seines Kunden mit Ersatzteilen während der durchschnittlichen, gewöhnlichen Nutzungsdauer beinhaltet jedoch nicht dessen Pflicht zur eigenen Kalkulation oder Vorratshaltung – er ist lediglich verpflichtet, das Ersatzteil beim Hersteller innerhalb der vorgenannten Zeitspanne zu beschaffen.

6. Kann ein Händler seine diesbezügliche Pflicht nicht erfüllen, ist ein Käufer, so Ersatzteile bereits kurz nach Ablauf einer Verjährungs- / Garantiefrist nicht mehr zur Verfügung gestellt werden können, nach der Rechtssprechung sogar berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. Schadensersatz zu fordern, da ihm in einem solchen Fall das Festhalten am Vertrag unzumutbar sei.

7. Ansprüche des Kunden gegenüber dem Händler bestehen jedoch nur dann, wenn er (beispielsweise als Erstkäufer) das Fahrzeug auch bei diesem erworben hat.

8. So ein Verbraucher ein Fahrzeug mit mehreren Vorbesitzern auf dem Gebrauchtwagenmarkt erwirbt, bestehen keine Ansprüche auf Ersatzteilbelieferung durch den ursprünglich das Fahrzeug ausliefernden Händler – hier wäre, so innerhalb der oben genannten Frist Ersatzteile nicht verfügbar sind, an den Hersteller heranzutreten.

9. In der Rechtssprechung ist des Weiteren festgehalten, dass man sich von der Verpflichtung zur Ersatzteilbeschaffung generell freizeichnen kann – jedoch sind im Rahmen der allgemeinen Geschäftsbedingungen die im BGB festgelegten Grundsätze zur Vermeidung von Verbrauchernachteilen unbedingt zu beachten.

Diese mobile.de Verkehrsrechts-Kolumne wurde verfasst von:

Rechtsanwalt Michael Winter,
Tätigkeitsschwerpunkt u.a. Verkehrsrecht
70806 Kornwestheim
www.rechtsanwalt-michael-winter.de


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