Im Endeffekt ist es doch total egal wieviel Standlichter man haben darf, wo sie hinleuchten und in welcher Farbe.
Entscheidend ist, dass diese Teile aus Ebay und co. eigenbauten sind und somit kein E-Prüfzeichen haben.
Also gibt es dafür kein Zulassung.
Aus Erfahrungen weiß ich selbst, dass Rennleitung und TÜV dort oft ein Auge zu kneift, sollte es aber mal hart auf hart kommen und ein gutachter wirft dir vor aufgrund dieser Eigenbauten kam es zu einem Unfall wirst du zur Kasse gebetten.
Da interessiert es dann niemanden mehr ob BMW oder Honda das original auch drin haben, da ist es halt zugelassen und durch das KBA abgenommen und mal im ernst bei BMW leuchten kleine LED´s an der oberen Scheinwerferkante, der Blinker ist dort eindeutiger zu erkennen als bei diesen umbauten.
Ich wurde selbst schon einmal damit angehalten zum Glück hatte ich damals einen Schalter im Innenraum
MfG
Carisma DID
US Blinker
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DreamRisma 15.02.2010, 02:53
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Carisma146 hat am 16.02.2010, 07:49:
Und, im Scheinwerfer? Was ist mit Golf 3? Die haben die Standlichter neben dem Blinker... Warum sagt bei mir keiner was? Hab nach vorne 4x Gelb und 2x weiss??
das 3er golf standlicht ist doch im scheinwerfer drin?!?
im scheinwerfer ist das abblendlicht,fernlicht,nebellicht,blinker und standlicht.
sieht zwar beschissen aus..aber da erkennt man es am besten.
4 einzelne elemente in einem scheinwerfer.
was da jetzt was ist sei dahingestellt...
+0
Hausfrauentip #21 : Salat schmeckt viel besser wenn er kurz vor dem servieren durch Steaks ersetzt wird
Carisma DID hat am 16.02.2010, 09:58:Entscheidend ist, dass diese Teile aus Ebay und co. eigenbauten sind und somit kein E-Prüfzeichen haben.
Ich denke mal das ist eher weniger der Grund. Wichtiger ist das die Blinker am Cari nur die Zulassung als Blinker haben und eben keine weitere Zulassung als Standlicht oder sonstiges.
Braucht man sich nur mal die Prüfzeichen anschauen die auf den Scheinwerfern drauf sind. Das sind E-Zeichen + Zusatzzeichen + Genehmigungsnummer - das Zusatzzeichen definiert dabei den Zweck (z.B. RL-Tagfahrlicht, B-Nebelscheinwerfer etc.)
+0
freeeak hat am 16.02.2010, 15:24:Carisma146 hat am 16.02.2010, 07:49:
Und, im Scheinwerfer? Was ist mit Golf 3? Die haben die Standlichter neben dem Blinker... Warum sagt bei mir keiner was? Hab nach vorne 4x Gelb und 2x weiss??
das 3er golf standlicht ist doch im scheinwerfer drin?!?
im scheinwerfer ist das abblendlicht,fernlicht,nebellicht,blinker und standlicht.
sieht zwar beschissen aus..aber da erkennt man es am besten.
4 einzelne elemente in einem scheinwerfer.
was da jetzt was ist sei dahingestellt...
Das ist ein Golf 4 nachbau für den 3er...
Der 3er hat die Blinker und Standlicher in der Stoßstange...
+0
STVO behindert meinen Fahrstil!
hmm oki ich mach des einfach mal aber mit nem schalter so em wenn jemand nen schaltplan hat wie ich des alles machen soll dan wäre das toll !!!sons mach ich mir i-wie einen oder such mal rum
+0
...über der REALITÄT
ich habe viele gesehen die die standlichter im blinker haben!
Volvo und BMW fielen mir direkt ins Auge, natürlich die neuen Modelle die sind standart.
Irgendwo wird man das doch mit E-prüfzeichen finden. Sieht aufjedenfall sehr geil aus.
Wenn jemand eine Passende legale lösung hat > PN
Volvo und BMW fielen mir direkt ins Auge, natürlich die neuen Modelle die sind standart.
Irgendwo wird man das doch mit E-prüfzeichen finden. Sieht aufjedenfall sehr geil aus.
Wenn jemand eine Passende legale lösung hat > PN
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Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
B. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften
§51 Begrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler, Spurhalteleuchten
(1) Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder ohne Beiwagen und Kraftfahrzeuge mit einer Breite von weniger als 1000 mm - müssen zur Kenntlichmachung ihrer seitlichen Begrenzung nach vorn mit 2 Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, bei denen der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein darf. Zulässig sind 2 zusätzliche Begrenzungsleuchten, die Bestandteil der Scheinwerfer sein müssen. Beträgt der Abstand des äußersten Punktes der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer von den breitesten Stellen des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm, so genügen in die Scheinwerfer eingebaute Begrenzungsleuchten. Das Licht der Begrenzungsleuchten muß weiß sein; es darf nicht blenden. Die Begrenzungsleuchten müssen auch bei Fernlicht und Abblendlicht ständig leuchten. Bei Krafträdern mit Beiwagen muß eine Begrenzungsleuchte auf der äußeren Seite des Beiwagens angebracht sein. Krafträder ohne Beiwagen dürfen im Scheinwerfer eine Leuchte nach Art der Begrenzungsleuchten führen; Satz 5 ist nicht anzuwenden. Begrenzungsleuchten an einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen sind nicht erforderlich, wenn sie von Fußgängern an Holmen geführt werden oder ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h nicht übersteigt und der Abstand des äußersten Punktes der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm beträgt.
da gibt es keine rechtliche lösung, jedenfalls noch nicht.
B. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften
§51 Begrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler, Spurhalteleuchten
(1) Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder ohne Beiwagen und Kraftfahrzeuge mit einer Breite von weniger als 1000 mm - müssen zur Kenntlichmachung ihrer seitlichen Begrenzung nach vorn mit 2 Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, bei denen der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein darf. Zulässig sind 2 zusätzliche Begrenzungsleuchten, die Bestandteil der Scheinwerfer sein müssen. Beträgt der Abstand des äußersten Punktes der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer von den breitesten Stellen des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm, so genügen in die Scheinwerfer eingebaute Begrenzungsleuchten. Das Licht der Begrenzungsleuchten muß weiß sein; es darf nicht blenden. Die Begrenzungsleuchten müssen auch bei Fernlicht und Abblendlicht ständig leuchten. Bei Krafträdern mit Beiwagen muß eine Begrenzungsleuchte auf der äußeren Seite des Beiwagens angebracht sein. Krafträder ohne Beiwagen dürfen im Scheinwerfer eine Leuchte nach Art der Begrenzungsleuchten führen; Satz 5 ist nicht anzuwenden. Begrenzungsleuchten an einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen sind nicht erforderlich, wenn sie von Fußgängern an Holmen geführt werden oder ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h nicht übersteigt und der Abstand des äußersten Punktes der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm beträgt.
da gibt es keine rechtliche lösung, jedenfalls noch nicht.
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germansoldier hat am 18.02.2010, 23:48:Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
B. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften
§51 Begrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler, Spurhalteleuchten
(1) Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder ohne Beiwagen und Kraftfahrzeuge mit einer Breite von weniger als 1000 mm - müssen zur Kenntlichmachung ihrer seitlichen Begrenzung nach vorn mit 2 Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, bei denen der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein darf. Zulässig sind 2 zusätzliche Begrenzungsleuchten, die Bestandteil der Scheinwerfer sein müssen. Beträgt der Abstand des äußersten Punktes der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer von den breitesten Stellen des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm, so genügen in die Scheinwerfer eingebaute Begrenzungsleuchten. Das Licht der Begrenzungsleuchten muß weiß sein; es darf nicht blenden. Die Begrenzungsleuchten müssen auch bei Fernlicht und Abblendlicht ständig leuchten. Bei Krafträdern mit Beiwagen muß eine Begrenzungsleuchte auf der äußeren Seite des Beiwagens angebracht sein. Krafträder ohne Beiwagen dürfen im Scheinwerfer eine Leuchte nach Art der Begrenzungsleuchten führen; Satz 5 ist nicht anzuwenden. Begrenzungsleuchten an einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen sind nicht erforderlich, wenn sie von Fußgängern an Holmen geführt werden oder ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h nicht übersteigt und der Abstand des äußersten Punktes der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm beträgt.
da gibt es keine rechtliche lösung, jedenfalls noch nicht.
Man,man ,man schwieriger gehts wohl net
Hier in holland fangen die jetzt auch mit den schei** an ,garnichts darf man mehr verändern was die beleuchtung betrift .
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R.I.P My Silver Beauty
Wie gesagt macht euch net so ein Kopf man darf nach vorn entweder weise oder gelbe Begrenzungsleuten haben.
Ich selbst fahre mit den US - Standlichtmodulen schon fast 4!! Jahre rum und habe beim TÜV und DEKRA noch nie Probleme gehabt.
Wenn das alles so ,,Verboten" wäre müssten die ja fast jeden LKW aus dem Verkehr ziehen die teilweise ja wie ein ,,Fahrender Christbaum" unterwegs sind.
Ich selbst fahre mit den US - Standlichtmodulen schon fast 4!! Jahre rum und habe beim TÜV und DEKRA noch nie Probleme gehabt.
Wenn das alles so ,,Verboten" wäre müssten die ja fast jeden LKW aus dem Verkehr ziehen die teilweise ja wie ein ,,Fahrender Christbaum" unterwegs sind.
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Jage nichts,was du auch nicht Töten kannst!
@Brauner_teletubbi
da hast du recht !
wär nett wenn du vielleicht ein paar neue fotos reinstellst oder so
da hast du recht !
wär nett wenn du vielleicht ein paar neue fotos reinstellst oder so
+0
...über der REALITÄT
Werd ich mal jetzt am We machen, auch evtl mal nen kurzes Video wie es aussieht wenn es Blinkt bei eingeschaltenem Standlicht + leuchtende Blinker
+0
Jage nichts,was du auch nicht Töten kannst!
das wär echt geil
bin schon gespannt
gruß
bin schon gespannt
gruß
+0
...über der REALITÄT
kann evtl. jemand fotos machen wie/wo ich die anschließen soll ?
halt ohne diesen modul zeug nur mit leitung oder so?
währe sehr nett MFG
halt ohne diesen modul zeug nur mit leitung oder so?
währe sehr nett MFG
+0
...über der REALITÄT
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