Rocky1404 23.01.2011, 23:05
Hier kommen die ganzen restlichen Autogespräche rein, die woanders nicht reinpassen.
Moderator: Talk-Moderator
1/12 23.01.2011, 23:05

Abend ihrs^^

Ich habe mal eine Frage speziell an die Brillenträger unter euch bzw. an die, die es mal werden müssen :haha:

Mein Augenarzt hat mir empfohlen, bei Fahrten in der Nacht eine Brille zu tragen (was ich auch tue) Habe auch eine Bescheinigung bekommen, wo drauf steht, warum ich eine Brille tragen muss.

Nun meine Frage, muss ich die Brille, die ich ja nur nachts trage, in meinem Führerschein eintragen lassen? Wenn ja, müsste ich die ja dann immer beim Fahren tragen. Wenn nicht, und ich fahre nachts und mich halten unsere Freund in Blau an und die sehen mich mit Brille, die aber nicht im FS steht, bekomme ich bestimmt ärger oder reicht da das Vorweisen meiner Bescheinigung.

Dane für eure Hilfe
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2/12 24.01.2011, 00:42

Warum solltest du ärger bekommen, wenn du mit Brille fährst obwohl du es laut Führerschein nicht musst? Dann müsste ja jeder Ärger bekommen, der ne Sonnen brille trägt :)
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3/12 24.01.2011, 09:27

...weil ich mal gehört habe, dass jeder, der eine Brille zum Autofahren braucht, sie auch in den FS eintragen muss. Wenn nicht, umso besser :ok:
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4/12 24.01.2011, 10:15

Rocky1404 hat am 24.01.2011, 09:27:...weil ich mal gehört habe, dass jeder, der eine Brille zum Autofahren braucht, sie auch in den FS eintragen muss. Wenn nicht, umso besser :ok:


nich unbedingt...

mein stiefbruder sollte eigentlich auch ne brille beim fahren tragen... nich nur nachts, sondern generell...
hat er nie gemacht und stand nie im führerschein... gab bei kontrollen nie ärger oder ähnliches...

mittlerweile muss er auch im "normalen" leben eine brille tragen, da seine sehkraft stark zurückgegangen is... steht aber auch nich im führerschein...

***edit***
im inet gefunden:

Hier mal ein bisschen Gesetzestext:

Fev (Fahrerlaubnisverordnung)

§ 3
Einschränkung und Entziehung der Zulassung
(1)
Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen.
Nach der Untersagung, auf öffentlichen Straßen ein Mofa zu führen, ist die Prüfbescheinigung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen.
Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage der Prüfbescheinigung besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.
(2)
Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.


§ 11
Eignung
(1)
Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen.
Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird.
(2)
Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen.
Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 (unter anderem Fehlsichtigkeit) oder 5 hinweisen.
[...]
(8)
Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.
Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

§ 12
Sehvermögen
[...]

(8)
Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Fahrerlaubnisbewerber die Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 nicht erfüllt oder dass andere Beeinträchtigungen des Sehvermögens bestehen, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines augenärztlichen Gutachtens anordnen.
§ 11 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend, § 11 Abs. 6 Satz 4 jedoch mit der Maßgabe, dass nur solche Unterlagen übersandt werden dürfen, die für die Beurteilung, ob Beeinträchtigungen des Sehvermögens bestehen, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigen, erforderlich sind.



Kurz gesagt:

Natürlich kannst du auch ohne Brille fahren, oder auch die Eintragung dass Du eine Brille brauchst nicht nachtragen, aber Du bekommst dann Probleme, wenn die Führerschein-Behörde das mitbekommt.
Zum Beispiel bei einer normalen Verkehrskontrolle, wenn der Polizist dich mal ein Schild lesen lässt und Du es nicht kannst.
Die Polizei meldet es der Behörde und die will dann ein Gutachten.
Ist auch Bußgeldbewehrt, 25€

Oder, noch gravierender, Du baust einen Unfall und man kann es auf die Fehlsichtigkeit zurückführen.

Die angesprochene "Nichteignung" bedeutet: Führerschein weg!

Ich rate Dir: Mach die Prüfung evtl auch ohne Brille, lieber aber mit Tageskontaktlinsen, besorge Dir eine Brille vom Fachmann und lass deinen Führerschein nachtragen.

Und: Ja, mann muss seinen Führerschein nachtragen lassen.

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5/12 24.01.2011, 10:27

okay, also muss man sie eintragen lassen....(siehe letztes Zitat)

...aber wie ist es, wenn man sie , laut arzt-atest, nur nachts tragen muss/soll?
Ich glaube, ich schreibe der Behörde mal ne Mail und frage nach.

Danke die Snake, erstmal für deine Mühe. :ok:
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Rocky1404 hat am 24.01.2011, 10:27:...
Danke die Snake, erstmal für deine Mühe. :ok:


kein problem... tante google hilft mit... :D :ok:
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7/12 24.01.2011, 15:33

Naja ich würde dan n einfach die Bescheinigung immer mitführen und wenn sie dich Tagsüber kontrollieren und sie dich fragen, warum die keine Brille auf hast (weil im Führerschein eine eingetragen ist) legste den die Bescheinigung vor, wo ja drin steht das sie nur Nachts getragen werden muss.

Aber ich denke eine Anfrage beim zuständigem Amt, kostet ja auch nichts. :ok:
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8/12 24.01.2011, 18:35

nein Franz, die kostet zum Glück nichts :ok:

...mal sehen, habe heute Vormittag mal das Amt angeschrieben...denke mal dass ich morgen ne Mail habe...
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9/12 27.01.2011, 10:19

so, habe heute Post bekommen....

Ihre Mail vom 24.01.2011 ist mir zur Bearbeitung weiter geleitet worden.


Aus Ihrer Anfrage entnehme ich, dass es bei Ihnen nicht grundsätzlich erforderlich ist, die Brille zu tragen.

Im Fahrerlaubnisrecht gibt es keine Auflage für den Führerschein, in der das Tragen der Brille nur nachts oder bei Dunkelheit gefordert wird. Es kann also in Ihrem Fall keine Auflage diesbezüglich in den Führerschein eingetragen werden.

Daher liegt es in Ihrem Verantwortungsbereich, die Brille nach Anweisung des Arztes zu tragen. Sie brauchen auch das Attest nicht ständig mitführen.

[...]

...also, keine Eintragung in den FS erforderlich...wieder kosten gepart :haha:
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10/12 27.01.2011, 14:42

Das Schreiben würde ich sicherheitshalber immer im Handschuhfach haben, falls dich Nachts (bzw. bei Dunkelheit) die Polizei mal kontrolliert und du eine Brille auf hast und die dich darauf anstrechen, warum diese nicht eingetragen ist. :ok:

Weil man weiß ja nie, der Wissenstand der Beamten ist ja auch nicht immer der beste. :ok:
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11/12 27.01.2011, 15:28

Ja, das stimmt....

werd das Schreiben natürlich immer im Auto mitführen, vllt drucke ich noch das schreiben vom Amt aus und lege es bei...
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Ja ich meinte ja das Schreiben vom Amt ^^
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