Hier mal ein bisschen Gesetzestext:
Fev (Fahrerlaubnisverordnung)
§ 3
Einschränkung und Entziehung der Zulassung
(1)
Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen.
Nach der Untersagung, auf öffentlichen Straßen ein Mofa zu führen, ist die Prüfbescheinigung nach § 5
Abs. 4 Satz 1 unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen.
Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage der Prüfbescheinigung besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.
(2)
Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.
§ 11
Eignung
(1)
Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen.
Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird.
(2)
Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen.
Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 (unter anderem Fehlsichtigkeit) oder 5 hinweisen.
[...]
(8)
Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.
Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.
§ 12
Sehvermögen
[...]
(8)
Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Fahrerlaubnisbewerber die Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 nicht erfüllt oder dass andere Beeinträchtigungen des Sehvermögens bestehen, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines augenärztlichen Gutachtens anordnen.
§ 11
Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend, § 11
Abs. 6 Satz 4 jedoch mit der Maßgabe, dass nur solche Unterlagen übersandt werden dürfen, die für die Beurteilung, ob Beeinträchtigungen des Sehvermögens bestehen, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigen, erforderlich sind.
Kurz gesagt:
Natürlich kannst du auch ohne Brille fahren, oder auch die Eintragung dass Du eine Brille brauchst nicht nachtragen, aber Du bekommst dann Probleme, wenn die Führerschein-Behörde das mitbekommt.
Zum Beispiel bei einer normalen Verkehrskontrolle, wenn der Polizist dich mal ein Schild lesen lässt und Du es nicht kannst.
Die Polizei meldet es der Behörde und die will dann ein Gutachten.
Ist auch Bußgeldbewehrt, 25€
Oder, noch gravierender, Du baust einen Unfall und man kann es auf die Fehlsichtigkeit zurückführen.
Die angesprochene "Nichteignung" bedeutet: Führerschein weg!
Ich rate Dir: Mach die Prüfung evtl auch ohne Brille, lieber aber mit Tageskontaktlinsen, besorge Dir eine Brille vom Fachmann und lass deinen Führerschein nachtragen.
Und: Ja, mann muss seinen Führerschein nachtragen lassen.