habe Heute eine e mail vom Tüv bekommen.
Damit hat sich die frage wohl geklärt

ich habe bzgl. der Anbringung des amtlichen Kennzeichens etwas recherchiert. Die Vorschrifen stehen in der FZV §10 (Fahrzeugzulassungs-Verordnung):
Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen
(7) Das vordere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad gegen die Fahrtrichtung geneigt sein;
der untere Rand darf nicht weniger als 200 mm über der Fahrbahn liegen und die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern.
Vorderes und hinteres Kennzeichen müssen in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.
Außerdem muss die EG-Richtlinie 70/222/EWG eingehalten werden:
diese sagt sinngemäß aus:
- ...das Kennzeichen darf nicht rechts von der Fahrzeuglängsachse angebracht werden.
-... das Kennzeichen darf links von der Fahrzeuglängsachse angebracht sein, unter Berücksichtung der Sichtbarkeit (30°) und darf nicht überstehen.
